Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Philipp Lay & Till Scharhag GbR

  1. ALLGEMEINES
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für die zwischen der Philipp Lay & Till Scharhag GbR (nachfolgend „zweifluss“ genannt) und den Auftraggebenden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) geschlossenen Verträgen.
    • Individuelle Abmachungen bleiben vorbehalten. Sie haben nur dann Geltung, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
    • zweifluss ist ein Dienstleister für die Gestaltung von Social Media Kampagnen, Websites, (Werbe- und Image-) Filmen sowie für die Gestaltung von grafischen Inhalten. In diesem Zusammenhang sind die für die kreative Arbeit notwendigen, geringfügigen Änderungen von zum Beispiel Texten, Bildern oder ähnlichem, bis zu einem von zweifluss individuell festzulegendem, zumutbaren Maß, Inklusivleistungen ohne gesonderte Aufführung auf Rechnungen oder Angeboten. Aus rechtlichen bzw. haftungsrechtlichen Gründen können Leistungen, welche eine Wirkung im Rechtsverkehr des Auftraggebers entfalten, wie beispielsweise die Erstellung eines Impressums für Websites oder die datenschutzrechtliche Absicherung einer Website, nie angeboten werden. zweifluss übernimmt außerdem keine Haftung für die Absicherung einer Website gegen unberechtigte Zugriffe, z.B. durch Schadsoftware.

 

  1. VERTRAGSABSCHLUSS UND RÜCKTRITT
    • Auf Anfrage erstellt zweifluss ein schriftliches, unverbindliches Angebot über den gewünschten Leistungsumfang und die zu erwartenden Kosten. Das Angebot wird vom Auftraggeber schriftlich bestätigt. Bei einer mündlichen Erteilung eines Auftrages gehen eventuelle Übermittlungsfehler zu Lasten des Auftraggebers.
    • Das Angebot gilt bis zum dort angegebenen Datum, in allen anderen Fällen 4 Wochen.
    • Sollte der Auftrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums aus Gründen, die nicht bei zweifluss liegen, nicht abgeschlossen sein, so behält sich zweifluss vor, zwischenzeitliche Kostensteigerungen einschließlich jedweder Steuererhöhungen in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben. Eine Kostensteigerung zeigt zweifluss vorher an.
    • Werden nach Beauftragung die Anforderungen auf Veranlassung des Auftraggebers geändert, trägt dieser die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Diese richten sich nach dem tatsächlichen Mehraufwand.
    • Tritt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, jedoch vor der Realisierungsphase, von seinem Auftrag zurück, sind 50% des vereinbarten Honorars an den Auftragnehmer zu zahlen. Sollten die Aufwände zu diesem Zeitpunkt diese Summe bereits überschreiten, so sind diese von zweifluss nachzuweisen und vom Auftraggeber zu begleichen.
    • Tritt der Auftraggeber innerhalb der Realisierungsphase von seinem Auftrag zurück, sind 80% des vereinbarten Honorars an den Auftragnehmer zu zahlen. Sollten die Aufwände zu diesem Zeitpunkt diese Summe bereits überschreiten, so sind diese von zweifluss nachzuweisen und vom Auftraggeber zu begleichen.
    • Alle bis dahin vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Unterlagen wie z.B. Ideenskizzen, Konzepte, Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Skizzen u.a. bleiben Eigentum von zweifluss. Sie unterliegen dem Urheberrecht.

 

  1. REFERENZBERECHTIGUNG
    • Der Auftraggeber übertragt zweifluss das zeitlich, räumlich und medial unbeschränkte Recht, die Produktion, den Namen des Auftraggebers sowie dessen Firmenlogo kostenfrei als Referenz zu nennen. Tritt der Auftraggeber gegenüber zweifluss als Mittler (z.B. als Agentur) auf, so gilt dies auch für den Hauptauftraggeber. Die Pflicht, den Hauptauftraggeber über diesen Passus der AGB aufzuklären, liegt in diesem Fall beim Mittler.
    • zweifluss setzt das jeweilige Projekt erst dann als Referenz ein, wenn es seitens des Auftraggebers im Einsatz ist oder bereits in Umlauf gebracht wurde.
    • zweifluss behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlage beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

 

  1. GEHEIMHALTUNG
    • zweifluss, sowie der Auftraggeber verpflichten sich zur Geheimhaltung hinsichtlich aller ihnen bekanntwerdenden Informationen, Daten und Unterlagen. Dies schließt die Verpflichtung ein, mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung, Entgegennahme und Erfüllung der Produktionsleistungen betraut sind, diesen Geheimhaltungsverpflichtungen nachkommen, insbesondere die landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Vertragspartners erlangten Informationen, Unterlagen etc., soweit sie nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder diese zu verwerten.

 

  1. HERSTELLUNG
    • Soweit nicht anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Durchführung der Produktion bei zweifluss. Der Auftraggeber benennt vor Herstellung eine oder mehrere verantwortliche Mitarbeiter als Ansprechpartner. Hier sind seitens des Auftraggebers insbesondere gesicherte Kommunikationswege zu benennen, unter denen der verantwortliche Mitarbeiter erreichbar ist. Die Kommunikation mit zweifluss erfolgt hauptsächlich über die Projekt-Email-Adresse (i.d.R. projektname@zweifluss.de) oder telefonisch.
    • Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle notwendigen Vorbereitungen, – soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fallen – termingerecht abgeschlossen sind und entsprechend dem Projektzeitplan erfolgen können. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit der gewünschten Motive (z.B. Werkhalle, Produkte) und/oder die Bereitstellung von vereinbartem Personal. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten bei der Vorbereitung der Produktion, werden ihm die entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Sofern Texte oder Dateien für Websites oder ähnliche Projekte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden müssen, ist er selbstständig für die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Alle vorgenannten Dateien müssen zu Projektbeginn in digitaler Form vorliegen. Mögliche Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    • Sollten Dreh- oder Projektarbeiten auf Kundenwunsch abgesagt werden, so gelten folgende Kosten als vereinbart: bis 72 Stunden vor Beginn ist eine kostenfreie Stornierung möglich, bis 24 Stunden vorher werden 50% fällig, danach 100%. Eventuell bereits angefallene bzw. nicht erstattungsfähige Kosten, die nicht unmittelbar mit der Medienerstellung im Zusammenhang stehen (Kosten für Hotelbuchungen oder –reservierungen, Reisekosten, Stornierungsgebühren etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    • Werden bei einem Projekt Nacharbeiten (Umsetzung von Teilen des Projekts nach den eigentlich vorgesehenen Realisierungsphasen) oder eine Neuprojektierung (komplette Neuerstellung eines Projekts) aus Gründen erforderlich, die zweifluss nicht zu vertreten hat, gehen die Mehrkosten dieser Arbeiten zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt bei Abbrüchen von beispielsweise Drehtagen, Shootings oder ähnlichem aufgrund akuter Krankheit von z.B. Darsteller, Regisseur oder Kameramann und bei Ereignissen höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Streik, etc.). Auch das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber. Alle daraus resultierenden Kosten gehen zu seinen Lasten.
    • zweifluss übernimmt keine Haftung für die Herstellung von Motiven oder Sonderwünsche hinsichtlich von Drehorten, für die keine Drehgenehmigung beigebracht werden kann.
    • Soweit nicht anders besprochen, erfolgt die Freigabe einzelner Szenen oder Motive durch den Auftraggeber vor Ort. Wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, gelten die Szenen oder Motive als freigegeben.
    • Bedient sich zweifluss zur Durchführung des Projektes oder einzelner Arbeitsabschnitte weiterer Drittdienstleister oder –Anbietern, so gelten deren AGB in deren Zuständigkeitsbereich. Die Auswahl dieser Dienstleister obliegt zweifluss. Sofern bereits Verträge mit Drittanbietern seitens des Auftraggebers bestehen, haftet zweifluss nicht für die Erfüllung von notwendigen Dienstleistungen, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Drittanbieter fallen. zweifluss hat – sofern rechtlich und tatsächlich möglich – ein Vetorecht bei der Auswahl von Drittanbietern seitens des Auftraggebers.
    • Wird im Zusammenhang mit der Realisierung eines Kundenprojektes technische oder sonstige Ausrüstung von zweifluss beschädigt, gestohlen oder aus sonstigen Gründen anderweitig unbrauchbar, gilt der Arbeitstag trotzdem als geleistet, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadensereignisses. In Fällen, in denen der oben genannte Fall nicht von zweifluss oder einem der von zweifluss beauftragten verschuldet wird und der keinen Fall von technischem Defekt darstellt, haftet der Auftraggeber für die Wiederbeschaffung der Ausrüstung in Höhe des Neupreises, sofern zweifluss alles vertretbar Mögliche getan hat, um den Schadenseintritt abzuwenden.
    • Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich.
    • Soweit zweifluss dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf von fünf Tagen als genehmigt, soweit zweifluss vom Auftraggeber keine Korrekturaufforderung erhält.
    • Veröffentlicht der Auftraggeber Rohmaterial, Arbeitsstände oder ähnliches, oder macht dieses Dritten, z.B. durch Versand in sozialen Netzwerken o.ä. zugänglich, so gilt das Projekt als abgenommen. In diesem Fall wird sofort die volle Auftragssumme fällig.
      In Fällen, in denen das versandte Rohmaterial bzw. der Arbeitsstand nachteilige Folgen für den Auftragnehmer haben kann, indem zum Beispiel noch keine Farbkorrektur durchgeführt wurde oder noch Wasserzeichen enthalten sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2000€ zu erheben.


  1. EXTERNES MATERIAL
    • zweifluss verarbeitet externes/zugeliefertes Material (Fotos, Filmaufnahmen, Bilder, Texte, Firmenlogos, u.Ä.) nur dann, wenn der Auftraggeber vorher einen Nachweis der Nutzungsrechte für die geplante Verwendung erbringt oder offensichtlich Inhaber der Nutzungsrechte ist.
    • Externes Material wird nur dann ohne Aufpreis verarbeitet, wenn es spezifikationsgerecht geliefert wird.


  1. INFLUENCER
    • Für alle Influencer*innen die in einem Kooperationsverhältnis mit zweifluss stehen gelten zusätzlich die gesonderten Influencer*innen AGBs, welche bei Beginn eines solchen Verhältnisses den Influencer*innen in schriftlicher Form vorgelegt werden und zu bestätigen sind.

 

  1. ZUSATZKOSTEN
    • Die Angebote von zweifluss beinhalten grundsätzlich keine GEMA-, Verlags- und sonstige Gebühren sowie Kosten zur Klärung von Rechten des in die Produktion eingebundenen Materials, es sei denn, einzelvertraglich ist etwas Anderes geregelt.
    • Ebenso beinhalten Angebote vom zweifluss keine Miet- und Genehmigungskosten für Drehorte, Requisiten, Catering, Künstlergarderoben und ähnliches, es sei denn, diese sind vorab bekannt und im Angebot gesondert aufgeführt.
    • Die Auswahl des Produktionsteams obliegt zweifluss. Sollen auf Wunsch des Auftraggebers speziell benanntes Personal/Künstler zum Einsatz kommen, trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.
    • Spesen, Fahrt- und Übernachtungskosten werden zusätzlich berechnet. Diese sind nicht Teil des Angebotes und auch ohne gesonderte Aufführung im Angebot bis zu einer Höhe von 100€/Person/Tag vom Auftraggeber zu tragen. Kosten, die über diesem Satz liegen, sind vom Auftraggeber nur dann zu tragen, wenn sie im Angebot aufgeführt sind.
    • Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde oder sie im Angebot bzw. der Rechnung nicht explizit aufgeführt sind.
    • Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste, den AGB oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form, der notwendigen und zumutbaren Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, von Aufwand für Linzenzmanagement, sowie in Auftrag gegebener Test- oder Recherchedienstleistungen.


  1. GEWÄHRLEISTUNG
    • Mangelhafte Lieferung oder Leistungen werden von zweifluss innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch zweifluss ausgebessert oder ausgetauscht. zweifluss behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Versionen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüberhinausgehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
    • Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z.B. neue Releasestände installieren, geänderte Flyer auslegen oder neue Versionen von Videoproduktionen hochladen) und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.
    • Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
    • Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängig machen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.


  1. PFLICHT DES KUNDEN ZUR DATENSICHERUNG, SCHUTZ VOR SCHADSOFTWARE
    • Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software auf Websites, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
    • Mängel, die durch Schadsoftware auf der Website des Kunden auftreten, gehen zu Lasten des Kunden.


  1. VERANTWORTLICHKEIT FÜR INHALTE
    • zweifluss ist für die technische Realisierung und – falls nicht anders festgelegt – für die künstlerische Gestaltung des Projektes verantwortlich. Für die sachliche Richtigkeit der Inhalte und die rechtliche Zulässigkeit der Produktion trägt der Auftraggeber die Verantwortung.


  1. RECHTEERWERB UND –ÜBERTRAGUNG, URHEBERRECHTSVERMERKE UND REFERENZNACHWEISE
    • Die Produktion darf – sofern dort angegeben – nur im Zusammenhang mit dem im Angebot beschriebenen Verwendungszweck, -ort und –Zeitraum eingesetzt werden. zweifluss räumt dem Kunden ein Einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt zweifluss Leistungen zur Gestaltung der Internetpräsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Website und/oder von deren Bestandteilen auf eine Verwendung im Internet beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen. Auf Wunsch unterbreitet zweifluss ein Angebot für weiterführende Nutzungsrechte.
    • Das Rohmaterial, Arbeitsstände sowie die Endprodukte unterliegen dem Urheberrecht.
    • Sollten Projekte durch andere Rechte, z.B. Buyout von Darstellern oder Lizenzrechte von Musiken tangiert werden, die die Rechtezusage von zweifluss räumlich oder zeitlich verkürzen, so gelten diese Regelungen für das gesamte Projekt.
    • Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, zweifluss über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
    • zweifluss geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritten belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
    • Der Auftraggeber räumt zweifluss das Recht ein, das Logo von zweifluss im Impressum sowie der Fußzeile der Website des Auftraggebers einzubringen und mit der Website von zweifluss zu verlinken. Das Recht zum Einbinden des Logos gilt auch für alle Filmproduktionen oder Grafikprodukte, sofern nicht anders vereinbart. Weitere redaktionelle Begleitsätze oder sonstige Hinweise, insbesondere rechtliche, sind vom Auftraggeber hinzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Schutzmarken wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert zu übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für in den Programmcodes angebrachte Hinweise auf den Urheber.


  1. LIEFERUNG UND LIEFERZEITEN
    • zweifluss informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung des Werkes. Sofern für das Werk nicht bereits eine Freigabe erteilt wurde, gilt die finale Lieferung der Produktion an den Auftraggeber als Freigabe. Die Leistungen von zweifluss gelten darüber hinaus als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentlich Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängel verweigert, oder der Kunde das von zweifluss gelieferte Werk oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich macht.
    • Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber bei Filmprojekten grundsätzlich von der fertiggestellten Produktion eine Datei, die online transferiert wird. Websites werden spätestens mit der Finalisierung auf den Kundenserver hochgeladen, sofern die technischen Voraussetzungen vom Auftraggeber geschaffen wurden. Projektdaten und Rohmaterial verbleiben bei zweifluss und werden bedarfsangepasst archiviert.
    • Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
    • Ist für die Leistungserbringung von zweifluss die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung – unabhängig von Gründen – nicht nachkommen ist.
    • Bei Verzögerung infolge von Veränderungen der Anforderung des Kunden, unzureichenden Voraussetzungen der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie zweifluss nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich die Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
    • Werden vom Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.


  1. ARCHIVIERUNG
    • Der Auftraggeber gestattet zweifluss, jegliche Produktionsstände sowie Rohmaterial zu archivieren. Sollte der Auftraggeber die Archivierung nicht wünschen, teilt er dies zweifluss schriftlich mit.
    • Wenige Tage nach Fertigstellung einer Produktion werden die Projektdaten archiviert und auf den digitalen Arbeitsplätzen gelöscht. Eine Bearbeitung ist erst nach Wiederherstellung des Projekts möglich. Die Kosten der Dearchivierung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. ZAHLUNG UND FÄLLIGKEIT
    • zweifluss legt nach Fertigstellung und Übergabe der Produktion dem Auftraggeber eine Rechnung vor. Gilt nichts Anderes als vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber ohne Abzug per Banküberweisung zu zahlen.
    • Der Auftraggeber gelangt bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort und ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).
    • Die gelieferten Produkte bleiben solange Eigentum von zweifluss, bis der Rechnungsbetrag in der vereinbarten Höhe auf dem Konto von zweifluss eingegangen ist. Eine Zahlung in Raten wird ermöglicht, sofern dies auf dem Angebot vermerkt ist. Im Falle einer Ratenzahlung bleiben die gelieferten Produkte so lange Eigentum von zweifluss, bis der Gesamtbetrag, also alle Raten, auf dem Konto von zweifluss eingegangen sind.
    • So nicht anders vereinbart zahlen Neukunden an zweifluss 50% der beauftragten Gesamtnettosumme unmittelbar nach Auftragserteilung. Sie erhalten eine Rechnung über den entsprechenden Betrag.
    • Gemäß §19 Abs. 1 UStG wird auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen.


  1. SALVATORISCHE KLAUSEL
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem vertraglichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt.


  1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    • Gerichtsstand ist Landau in der Pfalz.
    • Erfüllungsort ist – sofern nichts anders vereinbart – Landau in der Pfalz.
    • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


zweifluss. Landau in der Pfalz, Stand 13.03.2020